1. Ferialjobs: Was dürfen Kinder verdienen?
- Um die Familienbeihilfe nicht zu gefährden, darf
das Jahreseinkommen von € 8.725 pa
nicht überschritten werden, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder
außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen
gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen,
sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind
daher insgesamt brutto € 10.874 pa (ohne
Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe
verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden)
sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. Übrigens: Kinder
unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!
- Geringfügige Beschäftigung: Bis zu einem
monatlichen Bruttobezug von derzeit € 333,16
(Geringfügigkeitsgrenze) fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge
für den Dienstnehmer an.
- De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem
monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127 (=
Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen von € 15.770). Hier fällt
infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener
Steuerabsetzbeträge überhaupt keine Lohnsteuer an.
Tipp: Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen) nicht mehr als rd € 11.092 betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.
- Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von
Werkverträgen oder freien
Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein
Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem
Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit
der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für
das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben
werden.
- Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht im Jahr 2006 erst ab einem Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 26.400 (bis dahin Kleinunternehmer), Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).
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